Unsere Vormünderin war katholisch …
Unsere
Vormünderin war katholisch und wir waren
reformiert. Das, so denke ich, war für Sie, die streng katholisch war, ein
grosses Problem und dazu noch ein Tabu. Denn warum hat Sie meiner Mutter die
Verhütung nicht gegeben, als Sie volljährig wurde. Das habe ich mich immer
wieder gefragt. Die Generation von meiner Mutter war die Flower-Power
Generation und die dachten ganz anders, was liebe angeht, als die vorherige
Generation. Also wurde meine Mutter mit 18 Jahren schwanger und bekam mich kurz
nachdem sie 19 Jahre alt war. Zu dieser Zeit war man unter 20 minderjährig. Für
mich, so eigenartig wie es klingt, bleibt sie
meine biologische Mutter. Gefühle zu Ihr konnten nie entstehen, dafür haben die
Erwachsenen, die das Sagen hatten, schon gesorgt. In Gegenwart von mir, einem
kleinen Kind über Sie geredet, als wäre meine Mutter, eine schreckliche Frau.
Dazu kamen die wenigen, aber streng kontrollierten und durch die Heimleitung
bewilligten Besuchstage. Sie durfte nur zusammen mit Ihrer Mutter, meiner Grossmutter
mich im Kinderheim besuchen, sonst hätte ich sie nie
gesehen. Obwohl ich als Erwachsen sie dann ab und zu besuchte und etwas mit Ihr
unternahm, bleib sie immer eine Fremde für mich. Dazu kam es, dass ich als Kind an so
vielen Orten hingehen musste und dort diese Personen mit Mami, Papi, Tanten
oder Onkel ansprechen. Es waren so unendlich viele fremde Personen. Sie
durchquerten mein Lebe so oft und so viel, wie es diesen Heimtanten gerade
einmal passte. Hauptsache ich kostete nichts.
Sie benutzten mich das Kind. Es spielte keine Rolle, bei mir, war ich
doch das a. e. Kind, unehelich, ein Ausländer zum Vater, ein Bastard und
wurde fast überall wo ich war als dritte Klasse Kind
behandelt. Trotzdem kann ich heute nachfühlen, warum meine Mutter so geworden
ist, obwohl sie immer gesund war. Sie wurde von diesem
System zu dem gemacht,
was Sie nie war:
Art. ZGB 369
B. Unfähigkeit Mündiger
I. Geisteskrankheit und
Geistesschwäche
369. Unter Vormundschaft gehört jede mündige
Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre
Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistand
und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit Anderer gefährdet. Die Verwaltungsbehörden
und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in
ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfall Kenntnis
erhalten.
Fortsetzung folgt …