Kanton Schwyz

Arth - Goldau - Mutter

Küssnacht am Rigi - Gerichtsakten - Dokumente - Urteil von meiner Mutter mit ihre Mutter, meine Grossmutter - Vater

Sattel - Mutter - Grosseltern - Geschichte

  Meine Grosseltern, beide 1907, erlebten sowohl den ersten als auch den Zweiten Weltkrieg. Grossvater, katholisch erzogen vom Kanton Schwyz, wurde mit ca. 16 / 17 Jahren Vollwaise. Er bekam einen Beistand - Vormund. Meine Grossmutter reformiert wuchs im Kanton Zürich auf. Auch Sie wurde früh Halbwaise und bevor Sie 20 Jahre alt war Vollwaise. Ob Sie einen Beistand -Vormund bekam, weiss ich nicht. Sie heirateten um die 1930 herum, wohnten in Goldau und bekamen vier Kinder, die nach dem Glauben ihrer Mutter, meiner Grossmutter reformiert aufwuchsen. Grossvater hatte ein eigenes Geschäft und war oft über Wochen gar nicht zu Hause. Meine Grossmutter war mit den Kindern sehr viel alleine und arbeitete dazu noch. Ich denke, es war eine harte Zeit damals, mit vielen Entbehrungen. Arbeit und Kinder ganz alleine unter einen Hut zu bringen, ganz sicher nicht. Meine Tante erzählte, dass auch sie als Kind zu anderen Familien im Dorf musste, hatte es jedoch immer gut. Sie ist nach dem Schulabschluss mit 15 Jahren direkt arbeiten gegangen. Zurück blieben die beiden jüngeren Geschwister. Die vielen Eheprobleme der Eltern und alles, was mit meiner Mutter damals passierte, bekam sie gar nicht mehr mit. Sie und die noch ältere Schwester waren nicht mehr zu Hause, als die Probleme mit meiner Mutter anfingen. Meine Grossmutter erzählte mir, dass meine Mutter komisch war, ihr Verhalten immer schlimmer wurde. Sie hatte sie einfach nicht mehr im Griff. Daher ging sie auf die Gemeinde wie bei den anderen Kindern und bat um Hilfe. Jedoch, das sagte sie mir immer wieder, wollte sie niemand im Dorf zu sich nehmen und dass sie nie etwas auf der Gemeinde unterschreiben hätte. Wie und warum dieser Kantonsrat der Vormund meiner Mutter wurde, bleibt bis heute unbeantwortet. So kam meine Mutter für mehrere Jahre, da es zu dieser Zeit keine Kinderheime in der katholischen Zentralschweiz gab, ins Haltli Mollis im Kanton Glarus, weit weg von zu Hause. Erzählungen von meiner Mutter, dass sie sexuell missbraucht und das nicht nur danach im Haltli, sondern auch zuvor in dieser Gemeinde, wo sie niemand bei sich aufnehmen wollte. Dazu aus einem Gespräch mit einer Person, die mit ihr im Kinderheim im Haltli war. Auch er sprach über diese Missbräuche, nicht nur im Haltli es war meiner Mutter schon in Goldau passiert. 

So nahm bei meiner Mutter und mir alles seinen Lauf ...

Da meine Mutter schon ohne Grund versorgt wurde, gehöre ich zur Generation danach von dieser fürsorgerischen Zwangsmassnahmen in der Schweiz. Mich versorgten sie auch ohne Grund.

Mein schrägstes Dokument, das ich habe, ist vom Gerichtlich medizinischen Institut der Universität Zürich. Dies noch bevor ich auf der Welt war.

Zürich, den 6. Januar 1963 

An das Waisenamt Küssnacht a. R.  In der Vaterschaftssache der …. Betschart (meine Mutter), Wolfbrunnen, Lausen bei Liestal und ihres a. e. Kindes Manuela Betschart geb.19.7.1963 gegen … mein Vater …. Ersuchen wir Sie, die Parteien (Mutter, Kind und fraglichen Vater) zur Blutentnahme auf: Dienstag, den 21. Januar 1964, 10 Uhr in unser Institut ... vorzuladen.

Am 6. Januar 1963, dem Datum dieses Briefkopfes, war meine Mutter im zweiten oder dritten Monat mit mir schwanger. Wie konnten die am 6. Januar 1963 wissen, dass ich am 19.07.1963 auf die Welt kommen werde. Merkwürdig auch, warum dieser Brief an das Waisenamt Küssnacht gerichtet ist. Dieser Vaterschaftstest wäre auf den 21. Januar 1964 vorgesehen gewesen, das wäre sechs Monate nach meiner Geburt. Auch hier wieder, wie bei fast allen Terminen, die mein italienischer Vater bei den Behörden wahrnehmen musste, das gleiche Spiel. Denn als Saisonnier musste er obligatorisch immer ab Ende Dezember bis Ende März die Schweiz verlassen. Wenn er wieder zurückkehrte eine Arbeitsbewilligung und Wohnadresse auf der jeweiligen Gemeinde vorweisen, was er immer Pflichtbewusst machte. Die Behörden und auch das Gericht sowie die Vormundschaftsbehörde in Horw wussten immer, wo und wann er wieder in der Schweiz war. 
Mein Vater konnte deswegen sehr viele Termine gar nicht wahrnehmen.

Waisenamt Arth mit dem Sitzungsdatum 26. Juli 1963 steht: Auszug aus dem Waisenamtsprotokoll mit Handschrift: Zugang in Kü.12.8.1963 angeheftet das Dokument vom Zivilstandesamt Liestal Mitteilung der Geburt eines ausserehelichen Kindes. Diesen Ausschnitt habe ich hier schon hinein. Darauf stehen: Meine, meiner Mutter und mit Ihren Eltern alle Angaben. Dazu Wohnadresse: Goldau (Schwyz) gesetzlicher Wohnsitz: in Goldau (Wohnsitz des Vormund Herrn Peter Seiler Kantonsrat). Datiert Liestal am 19.7.1963. 

Beschliesst: 1. Dem Zivilstandesamt Liestal mitzuteilen, dass der gesetzliche Wohnsitz der Kindsmutter…. Betschart, geb. 1944, nicht in der Gemeinde Arth ist, weil ihre Mutter…. Betschart … als Inhaberin der elterlichen Gewalt in Merlischachen bei Küssnacht a/R. wohnt. 

2. Zufertigung an das Zivilstandesamt Liestal BL zur gefl. Kenntnisnahme, an den Amtsvormund der Gemeinde Arth Hr. a. Kantonsrat Peter Seiler, Goldau, sowie an Frau Betschart …. in Merlischachen bei Küssnacht a/R. und an Bezirkskanzlei Küssnacht a/R: inkl. Mitteilung Form. 13.

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Dokument des Waisenamt Küssnacht a. R. vom 30.8.1963 Zugestellt am  5.9.1963

Am 17. August 1963 traf via Waisenamt Arth die Mitteilung des Zivilstandesamt Liestal über die Geburt eines a.e. Kindes ein. 

Frau … - … (meine Grossmutter) geschiedene Betschart, Hausangestellte bei Ingenieur …. , Merlischachen, übt die elterliche Gewalt über ihre Tochter … Betschart aus. Der gesetzliche Wohnort der unmündigen Kindsmutter ist daher Küssnacht.

Obwohl dieses ein sehr wichtiges Dokument gewesen war, zeigt es deutlich auf, wie ganz bewusst „schlampig“ die Behörden damals in Bezug auf diesen Vaterschaftstest "Blutprobe" waren.

Zugestellt wurde es am 17. August 1964 

Der Auszug aus dem Protokoll des Waisenamt Küssnacht A:R: war vom 11. August 1964

Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 1963 erhielt das gerichtsmedizinische Institut der Universität Zürich den Auftrag, die Parteien (Kindsmutter, Kund und Kindsvater) zur Durchführung der Blutprobe vorzuladen. 

In diesem Dokument wird auch jener Bericht, der bis heute fehlt, des Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Zürich und die Rechnung vom 29. Juli 1964 erwähnt.

Zwischen dem 24. Dezember 1963 und dem 17. August 1964 ist dies ein Zeitraum von fast 8 Monate. 

Dieser Textausschnitt steht in zwei 3-seitigen Dokumenten 
Ein Dokument war vom Anwalt der zugleich mein Beistand war mit den Daten 24.8. / 6.11.1965
Das andere Dokument war vom Waisenamt Küssnacht a. R. mit Datum vom 23. November 1965

Sie schrieben: Die Fürsorgestelle der Gemeinde Horw hat sich bisher um die persönlichen Verhältnisse des Kindes zusammen mit deren Mutter gekümmert. Die Fürsorgerin Frl. Steinmann hat dabei erklärt, sie würde es begrüssen, wen die Vormundschaft über das Kind nach Horw übertragen würde.

Meine Grossmutter hatte immer die elterliche Gewalt über meine Mutter

Sie zog am 26. November 1963 während dem Gerichtsprozess von Merlischachen im Kanton Schwyz nach Horw in den Kanton Luzern, weil sie dort eine Arbeitsstelle bekam. Warum jedoch meine Mutter dann in Horw wieder unter Vormundschaft gestellt wurde, bleibt offen. Die Antwort steht vielleicht in Ihren Akten, auf die ich noch keinen Zugriff bekomme, solange sie lebt. Genauso offen bleibt, warum dieser Kantonsrat von Goldau als ihren Vormund in diesem Dokument von Liestal 19.7.1963 steht. Vermute, dass er wie so viele damals hinter dem Rücken ihrer Eltern eigenmächtig handelte, ohne dass es ein schriftliches Dokument mit der Unterschrift ihrer Eltern gab.

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Vormundschaft / Beistand  und Waisenämtern
Das Erste Waisenamt war in Arth, dem Geburtsort meiner Mutter, dort stand ich durch meine Mutter unter jener Vormundschaft des damaligen Kantonsrates von Goldau im Kanton Schwyz. Das zweite Waisenamt war in Küssnacht a. Rigi, da meiner Mutter ihre Mutter in Merlischachen in der politischen Gemeinde im Kanton Schwyz zu dieser Zeit wohnte und arbeitete. Dort bekam ich einen Beistand, der zugleich der Anwalt des Gerichtsprozesses Vaterschaft war. Das dritte Waisenamt war Horw im Kanton Luzern. Mein Beistand von Küssnacht a. Rigi übergab meiner Vormünderin den Auftrag, sich um das Kind, mich zu kümmern. Schriftlich jedoch wurde sie erst im Januar 1966 meine Vormünderin. Verstehen, warum ich zu einer Halbwaise gemacht wurde, obwohl mein Vater die Vaterschaftsanerkennung im November 1964 machte, werde ich nie, denn ich war nur ein ausser eheliches Kind. Es zeigt jedoch auf, dass alles System hatte. Denn der Schweizer Staat machte das Gleiche an tausende anderen Kindern. Sie nahmen ihnen, wie auch bei mir die leiblichen Eltern weg und machten sie zu Halb und Vollwaisen. Danach gaben sie die Kinder zur Adoption - Zwangsadoption frei. Meine Vormünderin versuchte auch, mich zur Zwangsadoption freizugeben. Es scheiterte, so vermute ich wegen meiner Grossmutter. Diese Halbwaisenrente habe ich nie bekommen wie die meisten von uns. Dass ich eine bekommen hätte, bestätigte mir damals ein paar Jahre später jemand von der Gemeinde in Horw. Die Frist war jedoch ein paar Wochen vor meinem Telefongespräch mit ihm abgelaufen. 

Für mich und meine Mutter begannen diese Lügen unserer Vormünderin am 26. November 1963. Was mein Vater betraf, spielte sie eine wichtige Rolle, damit er abgeschoben wurde.

Niemand hat sie in den vielen darauf folgenden Jahren gestoppt ...

Am 19. Oktober 1996 schrieb ich dem Anwalt, den meine Mutter, ich und meine Großmutter während des Gerichtsprozesses hatten. Er antwortete mir am 29.10.1996 auf den Brief, den ich als Anfrage ihm zugeschickt habe, was damals üblich war. Ich soll ihn anrufen. Er konnte sich jedoch auf diesen Fall nicht mehr erinnern, da es zu lange her war.

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 3-seitiges Dokument vom Bezirksgericht Küssnacht mit Sitzungsdatum vom 24. August 1965 
Erstklägerin meiner Mutter mit mir dem a. e. Kind. (z. Zt. Wolfsbrunnen in Lausen BL). Die Klägerschaft meine Grossmutter, der Beklagte, mein Vater. Es wird hier auf diesem Dokument sogar schriftlich gelogen. Denn Mutter und ich waren seit ca. Februar 1965 im Kinderheim Forsthaus Iten-Iten in Unterägeri im Kanton Zug, nicht mehr in Wolfbrunnen im Kanton Baselland wie es im Dokument steht. Meine Mutter musste kurze Zeit später ins Mütterheim Alpenblick in Hergiswil im Kanton Nidwalden, war also zu diesem Zeitpunkt dort. Ich kam am 23.8.1965 zu diesem jungen Ehepaar nach Luzern, denen meine Vormünderin die Adoption von mir versprach. Dieses Dokument wurde dazu noch an die Parteien erst am 6.11.1965 zugestellt, also über 2 Monate später
Was mir auch aufgefallen ist, dass die meisten Dokumente alle persönlichen Daten meines Vaters enthielten, sie wussten immer, wo er in der Umgebung von Luzern wohnte. Denn als Saisonnier war er verpflichtet, sich bei der jeweiligen Gemeinde, wo er wohnte, mit einem Arbeitsvertrag zu melden. Ohne dies hätte er damals gar nicht in der Schweiz bleiben dürfen. Allerdings schrieb sie immer unbekannter Aufenthalt. Interessant ist , dass seine Angaben nach dem Gerichtsbeschluss aus den Vormundschaftsakten verschwanden.

Das Wort Behördenwillkür ist echt noch untertrieben. Wie viele Straftaten nur in diesem Gerichtsprozess an uns allen gemacht wurden, dafür bekämen mehrere Personen lebenslänglich. Aber es war im Namen des Schweizer Staates, mit deren Gesetze. Papier war damals sehr geduldig.

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Anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 29. November 1964 hat der Beklagte die Vaterschaft anerkannt unter Vorbehalt, dass er durch die Blutexpertise als Vater nicht ausgeschlossen wird. Dies wurde ihm sogar vom Übersetzer …. in Italienisch aufgesetzt und erklärt. Daher ist das Datum 24. November 1964 der  Vaterschaftsanerkennung, das im Originaldokument steht gültig. Ein Blutabnahmeprotokoll der Untersuchung siehe 29. Juli 1964, das zu diesem Dokument dazu gehört. Jenes Dokument ist bis heute verschwunden, die Rechnung hingegen habe ich in den Unterlagen.

Unsere Vormünderin Frau Margrith Steinmann von der Gemeinde Horw im Kanton Luzern hat bis 1980/1981 ihr ganzes Lügenkonstrukt aufrechterhalten können. Warum sie jedoch als alles aufflog den 24.8.1965 als Vaterschaftsanerkennung angab, obwohl sie eine Kopie dieses Originaldokumentes bekam und ihr Name dort aufgelistet war, macht mich sehr wütend. Sie wusste seit November 1963 alles, wirklich alles über meinen Vater. 

All dies zeigt auf, wie verlogen die Behörden waren, wenn es darum ging, Spuren zu verwischen. Die Tatsache, dass wir Menschen waren, war für niemanden von Bedeutung, weil uns alle wie Dreck behandelten. Wir hatten keine Rechte.

Massgebliche Rechtsgrundlagen. Akteneinsicht gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)

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Ich bekam zuvor seit 1996 immer wieder einige meiner Akten, je nachdem, wer dies bearbeitete und gab die Suche nie auf. Trotz dieses Gesetzes bekam ich nach 2016 von einigen Behörden immer noch nicht alle Akten. Die letzten nach mehrmaligem Nachfragen im Herbst 2019 und Frühjahr 2022. Eigenartig war, dass sie die Opferhilfe im 2013 anlogen, denn sie hätten diese herausrücken müssen. Habe ich doch damals über die Opferhilfe meinen Antrag FSZM Bern gestellt und wurde ein anerkanntes Opfer dieser Straftaten im Sinne fürsorgerischer Zwangsmassnahmen.

Arth und Arth Goldau waren damals zwei eigenständige Gemeinden
1996 fing ich an, mit Schreibmaschine nach meinen Dokumenten - Akten zu suchen.

Schreiben vom 7.12.1996 per Post an die Gemeinde Küssnacht am Rigi mit Eingangsstempel vom 1.12.1996  

Beweise - Akten verleugnet. Dazu brauchte diese Antwort 8 Monate. 

Kurzantwort vom 7.8.1997 Sehr geehrte Frau Betschart. Vorab entschuldige ich mich bei Ihnen für die verspätete Behandlung Ihrer vorstehenden Anfrage. Zur Sache selbst muss ich Ihnen mitteilen, dass unsere Nachforschungen im Archiv des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, dass die obengenannten Personen (Manuela Betschart, 1963, Betschart … meine Mutter 1944, ….. Mein Vater 1940, in ein gerichtliches Verfahren involviert gewesen wären (Vaterschaftssache und dgl.).

Zivilstandsamt Sattel  - 21. August 1996

Kurzantwort: Wir besitzen von Ihnen nur die Angaben aus dem obigen Geburtenschein. Sie wissen also mehr als ihre Heimatgemeinde. Ihr leiblicher Vater wäre uns bekannt, wenn eine offizielle Anerkennung stattgefunden hätte.

Die Gerichtsakten bekam ich im März 2012 nach der zweiten Anfrage, die ich Ende 2011 machte, aber nur, weil es dort jemandem wichtig war, dass ich jene Akten bekomme.
Mein Fazit: Die offizielle Anerkennung hat stattgefunden und wurde schriftlich in einigen Dokumenten hinein geschrieben. Die Vaterschaftsanerkennung am 24. November 1964, eine der Kopien vom Original lag auch im Archiv in Küssnacht a. Rigi. Auch die Vormundschaftsbehörde von Horw hatte eine Kopie des Originales, das ich irgendwann einmal von dort bekam, jedoch ohne dieses Dokument, der genauen Blutgruppenbestimmung. Auch dieses Dokument, das eigentlich zum Original gehörte, habe ich erst einige Jahre später bekommen. Oberhalb dieser Blutgruppenbestimmung steht dieser Satz: Siehe unser Bericht vom 29. Juli 1964. Dieser Bericht wurde von irgendjemandem vernichtet, denn er ist bis heute verschwunden.

Hier der Beweis, dass Sie am 7.8.1997 gelogen haben, denn diese Akte, die ich damals wollte, sind doch vorhanden.  

Akteneinsicht ab der Woche 12.12.2011, wo ich diese vier Dokumentenseiten sah, von denen ich damals 1997 zwei Seiten jenes Original eine Kopie bekam. Das dritte und vierte Dokument, eine Doppelseite des Blutgruppentest und die genaue Blutgruppe meines Vaters, die ich zuvor nicht bekam, war nun doch vorhanden.

Mailantwort vom 2. Dezember 2011 Küssnacht a. Rigi

Die Akten sind nicht bei uns im Haus aufbewahrt und wir müssen Ihre Unterlagen zuerst im Bezirksarchiv holen … einen Termin. Daraufhin ging ich in dieses Archiv. Es war in einem Dachstock eines älteren Gebäude. Dort lagen vier Dokumente, wovon zwei, also das Originaldokument meiner Mutter schon hatte. Am 15. März 2012 bekam ich nochmals ein Mail von dieser Gemeinde, dass Sie ein einziges Dossier von mir und meiner Mutter hätten, ich einen Termin für Akteneinsicht 23. März 2012 mit dieser Herr bekomme. Er musste diesen Termin absagen. Am Telefon sagte er: Wenn ich ihm 1 Monat Zeit gebe, würden Sie alle involvierten Personen aus Datenschutzgründen vor dem Kopieren heraus nehmen. Die Akten bekam ich dann, wie sie es mir versprochen hatten, per Post zugesendet.

Es gab und gibt bis heute wirklich einzelne Behörden, die ehrlichen Beamten haben. Er war einer davon.
Die Willkür überwiegt jedoch weiter, bis heute ...

Meine Gerichtsakten hätte ich bei meiner ersten Anfrage 7.12.1996 rechtlich bekommen sollen. 

Das Gerichtsurteil, dieser Schlussbericht, war am 11.11.1965 bei der Vormundschaftsbehörde in Horw. Das Eingangsdatum war der 23.11.1965 und somit war das Gerichtsverfahren Küssnacht a. Rigi abgeschlossen. Spätestens jedoch am 13./17.1.1966 mit der Vormundschaft übernahmen von Horw. Verwaltungsakten hatten eine Sperrfrist von 30 Jahren. Als ich die erste Anfragte machte, war die Verjährungsfrist der Akten schon ca. 1 Jahr und 11 Monate abgelaufen.

Ich bekam Sie jedoch erst 16/17 Jahre danach, also nach 46/47 Jahren. Jedoch nur weil ein Beamter mir dies meldete, was sehr selten war/ist.

Durch das eigenmächtige Handeln dieses Kantonsrates, ohne Wissen der Eltern, stand meine Mutter unter seiner Vormundschaft. Ich somit schon im Mutterleib und nach meiner Geburt auch unter seiner Vormundschaft durch meine Mutter. Es war dieser Herr Peter Seiler von Goldau, der damals zwischen 1944 und 1960 Mitglied der Arbeiterpartei, der heutigen SP Sozialdemokratische Partei Schweiz, war.

Zivilstandeskreis Baselland in Liestal ist meine Geburt 19.7.1963 eingetragen. Warum meine Mutter in diesem Dokument, dieses Kantonsrates aus Goldau als ihr Vormund steht, obwohl ihre Mutter, meine Grossmutter, nie etwas unterschrieben hat. Dazu immer die elterliche Gewalt über ihre Tochter hatte. Steht auch so in den Gerichtsakten.

Zweites Foto: Im Sommer 2022 besuchte ich das Staatsarchiv Schwyz, weil ich den Namen meines Urgrossvaters und meinen Vorfahren (Ahnenforschung) hier in der Schweiz wissen wollte. Gleichzeitig suchte ich dort nach diesem Kantonsrat Herr Peter Seiler, der auf diesem Dokument ganz links steht.

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Waisenamt Arth im Kanton Schwyz - Auszug aus dem Waisenamtsprotokoll  Sitzung 26.7.1963  

Meiner Mutter wurde ich mit dem Art. 369 ZGB weggenommen. Obwohl vor Gericht ihre Mutter, meine Grossmutter um uns kämpfte, Kindeswegnahme. Und obwohl mein Vater die Vaterschaft am 24.11.1964 anerkannte, wurde ich zur Halbwaise gemacht. Weil gewisse Dokument ist bis heute verschwunden sind. Diese Halbwaisen Rente, obwohl sie mir mit dem erreichen meines 20 Geburtstages hätte ausbezahlt werden müssen, bekam ich nie. Dass sie mir zugestanden wäre, bestätigte mir jemand von der Vormundschaftsbehörde in Horw. Jedoch war die Frist ein paar Wochen zuvor abgelaufen und er konnte nichts mehr dagegen unternehmen.

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Waisenamt Arth im Kanton Schwyz - Sitzungsprotokoll 26. Juli 1963 Zugang am 12.8.1963

Hier in diesem Protokoll, Dokument oben ganz links steht: 1. Frau Betschart - Ihre Mutter, meine Grossmutter übte die elterliche Gewalt über ihre Tochter … Betschart geb.1944, aus.

Bundesamt für Sozialversicherung ZKA
Zeitschrift für die Ausgleichskasse der AHV und ihre Zweigstellen Jahrgang 1969
Auf der Seite sechs dieses Dokumentes kann man lesen, wie viel Rente es zwischen 1948 und 1969 für eine Halbwaise oder Vollwaise in dieser Zeit gab. Eine Antwort, die ich mir über viele Jahre gestellt habe: Warum die Behörde so viele Kinder, wie auch mich, den Eltern weggenommen wurde und zu Halb und Vollwaisen machten. Es war ein Big Business. Meine Halbwaisenrente von 10`000 Fr., die ich mit 20 Jahren eigentlich hätte bekommen müssen, sah ich nie! Den Betrag weiss ich durch Zufall, denn ich musste wegen meiner Krankenkasse telefonieren. Dies, weil meine Vormünderin mich nicht als Erwachsene gemeldet hat und ich immer noch als Kind eingetragen war. Es war jener Herr H. der damals einmal ein Jahr lang mein Vormund war. Er fragte mich dann auch noch, ob ich diese Rente mit dem Erreichen meines 20 Lebensjahr nicht bekommen hätte und war erstaunt, als ich dies verneinte.
Hätte ich nur ein paar Wochen früher telefoniert, wäre sie nicht verjährt gewesen.
Denn die Behörden wussten ganz genau, was sie taten. 
Chaos  - Blutabnahmetests

Sie bewahrten diesen zweiten Blutabnahmetest in einem anderen Gebäude auf. Das Archiv war damals auf einem Estrich. Dieses Dokument gehörte eigentlich zum Originaldokument, das in meinem Besitz ist, dazu. Ich habe bei meinem ersten Besuch dort nur eine Kopie des Originales, jene 2 Seiten bekommen. Nicht aber jene anderen zwei Seiten des zweiten Testergebnisses. Der erste Bluttest wird in diesem Dokument, das ich einige Jahre später erst bekam, mit einem Satz erwähnt. Jedoch ist dieses erwähnte Dokument bis heute verschwunden. So behandelten die Behörden die Väter. Sie haben wichtige Dokumente absichtlich verschwinden lassen, ein paar Jahre später erhielt ich dann doch noch alle Gerichtsdokumente. Allerdings war dieser erste Bluttest nicht dabei. Sie vertuschen all Ihre Verbrechen, die Sie mit uns machten. Das haben die Behörden mir angetan, aber ich konnte Sie nicht mehr anzeigen, weil Sie dafür gesorgt haben, dass diese Gerichtsakten verjährten, bevor ich sie erhalten habe. Meine Vormünderin, die alles wusste, weil sie auch die Vormünderin meiner Mutter war und weil sie von meinem Beistand und Anwalt während des Gerichtsprozesses die Aufgabe bekam, sich um das Kind, mich zu kümmern.

Unsere Vormünderin ist unser Täter, und unser Täter war der Schweizer Staat, die Kantone und Gemeinden die mithalfen an all den Lügen. Lügen, die oft sogar mit einem Gesetzesartikel dazu noch gemacht wurde. Um die schlimmsten Straftaten zu vertuschen, vernichtete man Beweise schon im Vorfeld. Es waren sehr viele Straftaten im Sinne fürsorgerischer Zwangsmassnahmen die sie an mir, meiner Mutter und auch meinem Vater angetan haben.

Das ist der zweite Test gewesen: Blutentnahme: 1.12.1964  Ort: Kantonsspital Luzern  Bestimmung:  im GMI Zürich am 1.12.1964 / Kontrollbestimmung: Bern

12. 1964 Protokoll der Untersuchungen dieser Blutentnahme. Das eigenartige an diesem Datum ist, dass sie diesen Tag auch nicht als Anerkennung der Vaterschaft nahmen. Auch habe ich in Bern bei mehreren Behörden nachgefragt, war doch die Kontrollstelle: Bern
Dort gab es keine Unterlagen, was ich bis heute eigenartig finde.

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Vaterschaftstest 5.1.1965 - Kontrollbestimmung: An das Waisenamt Küssnacht a. Rigi

In Ihrem Auftrag wurde im Gerichtsmedizinischen Institut die Blutgruppenbestimmung, mit anschliessender Kontrolle durch den Blutspenderdienst vom Schweiz, Roten Kreuz in Bern, an folgenden Personen durchgeführt

1. Betschart - meine Mutter
2. Manuela Betschart - ich
3. Mein Vater 1940 und wo er in der Agglomeration Luzern wohnte.
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Das dritte Foto: Schlussfolgerung dies habe ich absichtlich vieles davon unkenntlich gemacht, aber ich wollte es trotzdem hier als Beweis hineinstellen. Schlussfolgerung: Vater des Kindes nicht ausgeschlossen werden, seine Vaterschaft ist auf Grunde dieser Erbgesetzes möglich. 
Meine Mutter war damals 18 Jahre alt und keine Heilige, was heute in diesem Alter ganz normal ist. Damals jedoch nicht, denn es waren noch zwei andere Männer involviert. Obwohl dies in den Akten geschwärzt wurde, weiss ich die Namen. Sie kamen nicht infrage. Einer von Ihnen bedrohte mich über Jahre noch, weil er bei diesem Test herausfand, dass er zeugungsunfähig war.
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Das fünfte Foto:  Am 29. Juli 1964 sendete das gerichtsmedizinischen Institut der Universität Zürich dem Waisenamt den Bericht und die Rechnung ( Fr. 200 .- ) Dieser Bericht des GMI Zürich habe ich bis heute nicht bekommen. Vor ein paar Jahren fragte machte ich dort eine Anfrage wegen diesen Akten. Sie sagte mir, dass alle Akten nach 10 Jahren vernichtet werden.

So vertuschten die Behörden Beweise.

Gerichts - Medizinischen Instituts der Universität Zürich

23. Januar 1964 Schreiben vom Gerichts - Medizinischen Institut Zürich. Ein Dokument, wo darauf steht: In der
Vaterschaftsache Betschart / …. sind die Parteien zur Blutentnahme auf Dienstag, dem 21. Januar 1964 vorgeladen worden. Die Kindsmutter ist mit ihrem Kind erschienen, der fragliche Vater hingegen nicht. Wir warten ihre weiteren Weisungen ab.

Mein Vater konnte diesen wie auch einige andere Termine nicht wahrnehmen, da er ein italienischer Gastarbeiter war und damals war es gesetzlich vorgeschrieben, dass alle Saisonier, wie man sie damals nannte, zwischen Dezember und April nicht in der Schweiz sein durften. Sie gingen alle kurz vor Weihnachten in ihr jeweiliges Land zurück, mein Vater nach Italien.

Wie sehr er diese Behördenwillkür erlebten musste, sieht man in einem Ausschnitt eines Dokumente das in den Gerichtsakten war. Genau an dem Tag, als das Urteil vom Gericht am 24. August 1965 nach Horw ging, steht:      

24. August 1965 In Erwägung gezogen: 1. Die Vaterschaft ist nicht mehr festzustellen, nachdem vom Beklagten anerkannt wurde, nachdem die durchgeführte Expertise die Vaterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen hat …

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Filme über die Gastarbeiter von damals habe ich unter Seitenverzeichnis - Gastarbeiterkinder hineingestellt::

Die verbotenen Kinder der Saisonniers – Düsteres Kapitel der Schweizer Migrationspolitik | DOK | SRF 1.6.2023 

Italienische Gastarbeiter in der Schweiz | Saisonarbeiter 1970er Jahre | SRF Archiv 29.4.2020  Gastarbeiter in Baden (1961) | Saisonarbeiter in der Schweiz | SRF Archiv 19.7.2017

  Wie man im Film sehr gut sieht, verlassen die Gastarbeiter alle das Land kurz vor Weihnachten. Dies war obligatorisch im Zeitraum Dezember bis April. Er war nicht der einzige Gastarbeiter, dessen Rechte an seinem Kind widerrufen wurden. Männer und Frauen, deren Kinder legal weggebracht wurden. Wenn Sie es nicht akzeptiert haben, wurden Sie von der Polizei aus dem Land ausgewiesen. Auf diese Weise wurden 10.000 bis 15.000 Kinder ihren Eltern gestohlen. Illegale Kinder, die es geschafft haben, hier in der Schweiz zu bleiben, versteckten sich tagsüber in einem Schrank. Schrankkinder der Saisonniers, die vergessenen Kinder des Schweizer.

Die Zahl wird heute auf ca. 50'000 Saisonnier - Kinder, die hier unter diesen Umständen lebten, geschätzt.

Eines kann ich mit Sicherheit sagen. Als ich meinen Vater gefunden und kennenlernte, war ich beeindruckt von ihm. Er war ein herzensguter Mensch und was ihm in der Schweiz widerfahren ist, hat er ganz sicher nicht verdient. Er arbeitete, wenn er in der Schweiz war immer, meldete sich an und ab auf den jeweiligen Wohngemeinden und zahlte in die Sozialleistungen ein. Er wollte zu mir seiner Tochter stehen und wurde behandelt wie der letzte Dreck, ein Mensch ohne Rechte. Er stand den Vormundschaftsbehörden, meiner Vormünderin im Wege, also liess sie ihn kurzerhand von der Fremdenpolizei aus der Schweiz ausweisen.

Meine Zusammenfassung dieser Vaterschaftsanerkennung mit verschiedenen Datum.

- Dokument Schlussfolgerung, das erwähnte Dokument 29. Juli 1964, das im Dossier bis heute fehlt.

- Originaldokument das ich habe, wo die Vaterschaft am 24. November 1964 anerkannt wurde

- Dokument: Protokoll der Untersuchung wo wir drei mit Personalien angegeben sind, die Blutgruppenbestimmung im Detail meines Vaters steht. Mit Datum 1.12.1964 von offiziellen Stellen bestätigt und Datum des Dokuments am 5.1.1965.

- Meine Vormünderin bekam den Schlussbericht - Urteil des Gerichtes. Dazu eine Kopie des Originaldokument das ich habe. Zwei Vaterschaftsanerkennungsdatum: Das erste 24.11.1964, das zweite 24.8.1965 in beiden Dokumenten waren seine Personalien. Sie wusste, wer er war und auch ganz genau wo er wohnte, nämlich in ihrer Nähe.

- Und das wohl schrägste Dokument, das ich vom Gerichts - Medizinischen Institut der Universität Zürich habe, mit einem Briefkopfdatum: Zürich 7, den 6. Januar 1963 für einen Vaterschaftstest, da war ich noch nicht einmal geboren.
Dieser Ausschnitt jenes Dokumentes habe ich etwas weiter oberhalb schon hier hineingestellt.

Die Lügen meiner Vormünderin dauerten fast 20 Jahre. Erst 1980 hinterfragte dies jemand von Luzern. Am Telefon log sie weiter. Am 8. Januar 1981 dann ihr Geständnis, dass sie alles wusste: 

Für mich war es da zu spät  ...

Dokument mit dem Datum 24.8.1965 Zugestellt am 6.1.1965, es brauchte also 4 Monate 13 Tage für die Zustellung. Dies habe ich in den meisten meiner Akten so festgestellt. 

 Nachdem die Klägerschaft (meine Grossmutter) offensichtlich nicht in der Lage ist, diesen Vaterschaftsprozess zu finanzieren, wird ihr das Armenrecht im Sinne von ZPO Art. 141 ff bewilligt. Aus diesem Grunde wurde von einer Vorschusszahlung abgesehen.

Es entzieht sich der Kenntnis des Waisenamtes. Ob auf sie ein Regress möglich ist. (Schadensersatz / Entschädigung). Wie es mit diesem Regress weiterging, weiss ich nicht. Es hatte jedoch mit dem Umzug während des Prozesses in einen anderen Kanton zu tun. Obwohl sich meine Grossmutter, wie ich aus den Dokumenten entnehmen konnte, regulär abgemeldet hatte. Auch sie wurde schikaniert, weil sie in dieser Zeit geschieden war. Sie kämpfte um das Sorgerecht, ihre Tochter und um mich, ihre Enkelin. Inwiefern sich mein Grossvater einmischen konnte, weiss ich bis heute nicht.

Waisenamt Küssnacht A.R. - Auszug aus dem Protokoll 23.11.1965 - Do 483

Herr Dr. Edwin Simon erstellte am 11. November 1965 den Schlussbericht …. Der aussereheliche Kindsvater heisst … 1940 Italiener. Die … mit Urteil vom 24. August 1965 festgesetzt ... Wie man auf dem ersten Foto Links lesen kann, bekam der Anwalt den Auftrag 30. August 1963, dort steht der Name, Nachname und Geburtsdatum und das mein Vater ein Italiener sei.

Der Beweis, dass seit diesem Datum alle wussten, wer mein Vater war. Ich war da gerade einmal 42 Tage alt. Dieser Schlussbericht ging auch an meine Vormünderin. Sie kümmerte sich um mich, denn der Anwalt, der zugleich mein Beistand wurde, hat ihr den Auftrag gegeben, dies schon bevor ich schriftlich unter Ihrer Vormundschaft stand. In meinem Akten-Dossier von Horw war dieses Dokument nicht. Wie viele andere Dokumente, die dort sein sollten, auch nicht. Ich bin jedoch überzeugt, dass meine Vormünderin über jeden Schritt ganz genau Bescheid wusste, denn sie war, nachdem meine Grossmutter im November 1963 nach Horw gezogen ist, die Vormünderin meiner Mutter.
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Der Gemeinderat von Horw - Poststempel 11.1.1966 - Do 483 

Das ist eine Aktenkopie, die ich von Horw bekam. Auf dieser Seite steht auch der Vorname, Nachname, das genaue Geburtsdatum meines Vaters und dass er die Anerkennung am 24.11.1964 machte. Sowie auf jenem Original. Horw bekam eine Kopie davon. Die Blutentnahme, dieses Testergebnis hat Horw damals ganz sicher auch bekommen. War jedoch, als ich alle Akten im März 2022 bekam, nicht mehr dabei. Jenes Dokument ganz links sieht man, dass sie sogar schriftlich log. Darunter die Unterschrift meiner Vormünderin.

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Horw, den 28.3.1968 Unterschrieben Vormünderin: M. Steinmann Sie schrieb: ... Sein Name und Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Unterhalb stehen noch meine Notitzen dazu.

Eine weitere Lüge von zu vielen Lügen.

Sie Log und alle Behörden spielten dieses Spiel mit ...

Zugestellt am 5. September 1963 auf diesem Dokument steht: Dass meine Großmutter immer die elterliche Kontrolle über ihre Tochter, meine Mutter hatte.

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Dieses Dokument vom 24.8.1965 von Küssnacht mit den Kosten damals, zugestellt nach Horw erst am 6.11.1965

Ich frage mich bis heute, warum bekam meine Grossmutter nicht das Sorgerecht für mich. Denn rechtlich hatte sie ja die schon die elterliche Gewalt über ihre Tochter, nicht jener Kantonsrat, der sich ohne Unterschrift als der Vormund meiner Mutter eintrug.

Im Sinne von ZGB 311 bin ich der Meinung, dass der Kindsmutter die elterliche Gewalt über das Kind nicht übertragen werden kann, weil sie nicht ohne weiteres in der Lage ist, die Interesse des Kindes zu wahren. Es ist dem Kind daher ein Vormund zu geben, wenn die Vormundschaft nach Horw überwiesen wird, kann der Vormund dort bestimmt werden.

Die Interessen des Kindes zu wahren ... 
Was für ein lächerlicher, abartiger Satz hat genau Horw, meine Vormünderin sich in all den fast 20 Jahren nie um meine Belange gekümmert, sie hat mich vernachlässigt, finanziell ausgebeutet und vieles mehr. In ihren Berichten log sie sich eine Geschichte zurecht. Allen involvierten Personen erzählte sie weitere Lügen über meine Mutter. Mein Vater verleugnete sie, dies obwohl sie von Anfang an wusste, wer er war und wo er jeweils wohnte und arbeitete. Sie hat mir meine Eltern, meine Identität, meine Wurzeln und meine Kindheit gestohlen. Es gibt für das, was Sie an mir anrichtete, keine Worte. Doch ich hätte Worte, wütende Worte. Sie hat sehr viele Straftaten an mir verübt und sich ganz sicher nicht an all jene Gesetze gehalten. Ganz geschweige denn, was Sie mit meiner Mutter und meinem Vater machte.

Ein Monster in Person ist noch milde ausgedrückt ....

Es ist mir bewusst, dass sowohl meine Grossmutter, meine Mutter als auch mein Vater Fehler gemacht hatten. Sie alle jedoch wurden zum Spielball dieses Systems und somit auch ich, das Kind. Wir waren dieser Behördenwillkür machtlos ausgeliefert. Sie profitierten von uns und haben den Blick auf uns, den Menschen der dahinter steckte verloren.

- Behördenwillkür -

Unter Willkür versteht man - im Sinne eines schweizerischen Rechtsbegriffs - objektives qualifiziertes Unrecht. Die Bundesverfassung schützt die Menschen in Art. 9 vor staatlicher Willkür: Jede Person hat den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

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